Im Rahmen des Sofortprogramms Innenstadt sind sowohl die Anmietung von leerstehenden Ladenlokalen als auch bauliche Umbaumaßnahmen förderfähig.
Verfügungsfonds Anmietung
Die Unterstützung durch Verfügungsfonds zur Stärkung zentraler Versorgungsbereiche ist ein entscheidender Baustein des „Sofortprogrammes Innenstadt“. Mit dem Verfügungsfonds Anmietung wird das Ziel verfolgt, neue Nutzungen in leerstehenden oder von Leerstand bedrohten Ladenlokalen in den zentralen Lagen zu etablieren. Die Auswirkungen der Corona-Pandemie sind auch in der Innenstadt von Werdohl zu spüren. Die leerstehenden Lokale und Geschäfte haben sich im letzten Jahr deutlich vervielfacht. Mithilfe des Verfügungsfonds Anmietung soll ein möglichst großer Belebungseffekt bewirkt werden.
Förderung
  • Es werden die Ausgaben der Anmietung von leerstehenden Ladenlokalen (in erster Linie kleinteiliger Einzelhandel und Dienstleistungsgewerbe) bis zu einer Mietfläche von 300 qm gefördert.
  • Die Förderung beinhaltet die Miete einschließlich der Nebenkosten aus der letzten Vermietung (Kaltmiete). Förderfähig ist dabei eine Anmietung in Höhe von bis zu 70 % der Altmiete. Die Altmiete muss sich dabei auf die im letzten Mietvertrag angegebene Fläche beziehen (auch wenn diese über die förderfähige Mietfläche von 300 qm hinaus geht).
  • Bei der Weitervermietung von Ladenlokalen darf die Altmiete um bis zu 80 % reduziert werden.
Rechenbeispiel
  • monatl. Altmiete 1.000 € kalt
  • Anmietung erfolgt durch die Stadt für 70 % der Altmiete = 700 €
  • Zukünftige*r Nutzer*in (Ladenbetreiber) zahlt an die Stadt Werdohl 20 % der bisherigen Altmiete = 200 €
Dem/der Eigentümer*in wird eine verlässliche Mieteinnahme von 70 % ermöglicht und für dem/der neuem Nutzer*in ist die Ansiedlung in der Innenstadt deutlich attraktiver und kostengünstiger.
Förderung baulicher Umbaumaßnahmen
Förderung
  • Für die Ansiedlung von innovativen Einzelnutzungen, welche bislang in der Werdohler Innenstadt unterrepräsentiert sind, ist die Förderung von Umbaumaßnahmen bzw. die Herrichtung des betreffenden Ladenlokals zur Anpassung an die neue Nutzung möglich.
  • Die Förderung richtet sich nach der Gewährung von Umbaupauschalen in Höhe von jeweils 2.500 Euro pro Ladenlokal. Dabei handelt es sich um die drei Pauschalen „Eingang und Fassade“, „Gebäudetechnik“ und „Innenausstattung“.
  • Die Pauschalen sind dabei miteinander kombinierbar, sodass eine maximale Förderung in Höhe von 7.500 Euro pro Ladenlokal möglich ist. 
  • Zu der Umbaupauschale 1 „Eingang und Fassade“ zählen u.a. die Außenwandbekleidung, Außentüren/-fenster und barrierefreie Zugänge.
  • Die Umbauschale 2 „Gebäudetechnik“ beinhaltet u.a. Maßnahmen im Rahmen von Sanitär- und Heizungstechnik oder Elektroinstallationen.
  • Zu der Umbaupauschale 3 „Innenausstattung“ zählen u.a. Fußbodenbeläge oder Oberflächengestaltungen von Wänden und Decken.
  • Für die Inanspruchnahme der Förderung stellt der Abschluss eines neuen Mietvertrages die Grundlage dar. Zusätzliche Voraussetzung ist für die Gewährung der Förderpauschalen ist die Vorlage von Rechnungen in mindestens doppelter Höhe.